· 

Liste Salzburg: Anträge an den Zentralausschuss 10/2023

Antrag an den Zentralausschuss

Antrag:

PDF-Download:

Download
Antrag für ZA: Menstruationsartikel
Antrag für ZA 021023 Menstruationsartike
Adobe Acrobat Dokument 123.3 KB

Zeitgemäße Sanitärausstattung inklusive kostenloser Menstruationsartikel

 

Beim Land Salzburg als Dienstgeber handelt es sich um ein großes Unternehmen, dessen Auftreten in der Öffentlichkeit richtungsweisend und repräsentativ wirkt. Dies gilt auch für die zeitgemäße Ausstattung von Sanitäreinrichtungen. Zu dieser gehört zunehmend auch die Verfügbarkeit von Menstruationsartikeln gerade am Arbeitsplatz, wo ein ganzer Tag verbracht wird.

 

Da es für Kolleginnen mitunter sehr belastend und mit Stress verbunden sein kann, akut nicht über Menstruationsartikel verfügen zu können und auf unhygienische und gesundheitsschädliche Alternativen wie Klopapier auszuweichen, kann die kostenlose Auflage in allen von Kolleginnen benutzbaren WCs, entlastend wirken. Beim Ankauf der Menstruationsartikel soll der Dienstgeber auf Nachhaltigkeit der Produkte achten.

 

Damit kann der Dienstgeber seine Verantwortung für eine hygienische Grundausstattung für die Mitarbeiter:innen und darüber hinaus für eine gesundheitlicher Chancengerechtigkeit in der Gesellschaft wahrnehmen.

 

Die UGÖD stellt daher folgenden Antrag:

 

Wir fordern daher den Dienstgeber auf, kostenlose Hygieneartikel in allen von Kolleginnen benutzbaren WCs aufzulegen.

 

 



Antrag an den Zentralausschuss

Antrag:

PDF-Download:

Download
Antrag für ZA: LVBG
Antrag für ZA 021023 LVBG.pdf
Adobe Acrobat Dokument 134.1 KB

Novellierung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

 

Das Land Salzburg als Dienstgeber leidet, wie viele andere Unternehmen, auch unter Fachkräftemangel und hat in manchen Tätigkeitsbereichen große Schwierigkeiten gut ausgebildete Mit-arbeiter:innen zu finden. Verstärkend dahingehend wirkt das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das bei zahlreichen Aufgaben und Tätigkeitsbereichen der Landesverwaltung zum Aus-schluss vieler qualifizierter Mitarbeiter:innen führt.


Besonders exkludierend wirkt der § 16 Abs 4 des L-VBG, in dem es wie folgt lautet: „Verwen-dungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist ins-besondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.“


Da in der Salzburger Landesverwaltung zahlreiche – langjährige - Mitarbeiter:innen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft tätig sind, die aufgrund der Landesgesetzgebung keine Chance auf eine Position als Führungskraft (mit hoheitlicher Verantwortung) haben, entspricht die gültige Gesetzeslage nicht einem modernen Unternehmen: Demgegenüber setzen führende Unternehmen u.a. auf die Rot-Weiß-Rot-Karte, um leistungsbezogen dringend benötigte Fachkräfte auch aus dem Ausland zu rekrutieren.


Die weiter zunehmende Internationalisierung, nicht zuletzt bedingt durch die fortschreitende EU-Integration von Österreich und insbesondere auch Salzburg, aber auch durch die digitale Vernetzung stellen eine Herausforderung an die Qualifikation der Führungskräfte in der Verwaltung dar: dabei geht es nicht nur um sprachliche Anforderungen, sondern auch um den fachlichen Horizont: dieser weitet sich einerseits durch EU-Vorschriften zunehmend und deutlich aus, gleichzeitig nimmt die Komplexität der Zusammenhänge der verschiedenen Materien zu. Der persönliche Horizont und das Mind-Set sind wesentlich, um diesen Herausforderungen im internationalen Wettbewerb - auch der Verwaltungen - gerecht werden zu können.


Demgegenüber erscheint es in einer Zeit der zunehmenden EU-Integration und im Hinblick auf das Bekenntnis von Salzburg zu Europa bzw. EU nicht mehr zeitgemäß, eine „besondere Verbundenheit zu Österreich“ nicht aus einem freiwillig gewählten Wohnort, dem Lebensmittelpunkt und den hier erbrachten herausragenden Leistungen, die eine entsprechende „Wissensintegration“ voraussetzen“, herzuleiten, sondern aus der formalen nationalen Staatsbürgerschaft.

 

Die UGÖD stellt daher folgenden Antrag:

 

Das L-VBG, vor allem der § 16 Abs 4, macht es auch in Zeiten der zunehmenden EU-Integration und Internationalisierung Mitarbeiter:innen ohne österreichischer Staatsbürgerschaft unmöglich, jemals in Führungsposition zu gelangen. Dies betrifft zahlreiche – langjährige – Mitarbeiter:innen, die durch ihre ausgezeichnete Arbeit bereits bewiesen haben, dass sie zum österreichischen Staat, zum Bundesland Salzburg, besonders verbunden sind.


Daher fordert die UGÖD den Dienstgeber auf, an die Salzburger Landeregierung heranzutreten und die dringend notwendige Novellierung des L-VBG, insbesondere des § 16 Abs 4 im Sinne aller Mitarbeiter:innen, als eine zeitgemäße Möglichkeit zur Entschärfung des Fachkraftmangels, vorzuschlagen.