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2. Beamten-Dienstrechtsnovelle 2018

Was sich ändert. Was wichtig ist.

Link zur 2. Beamten-Dienstrechtsnovelle 2018:

ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102

 

In parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00352/imfname_721142.pdf könnt ihr euch in der Textgegenüberstellung die Änderungen anschauen, die durch die im Dezember vom Nationalrat beschlossene Dienstrechtsnovelle gelten.

 

Ich weise auch auf die GÖD-Aussendung dazu hin:

goed.at/fileadmin/user_upload/181212_GOED-Info_DRN_2018-2.pdf

 

Kindererziehungszeiten

 

Für die Korridorpension ist ab Gesetzeskundmachung für Beamtinnen die Voraussetzung 40 Jahre Pensionsversicherungszeit verringert, wenn es Kindererziehungszeiten (bis zum 4. Geburtstag, bzw. bei Mehrlingen bis zum 5.) gibt, die nicht pensionsversichert sind. Und zwar um maximal 6 Monate pro Kind, wobei einzelne Monate auch für mehrere Kinder zählen können. Die Altersgrenze 62 bleibt gleich.

(BDG § 15c Abs. 3, LDG § 13c Abs. 5)

 

Wiedereingliederungs-Teilzeit

 

Die seit 1.8.2018 geltende Regelung für Vertragsbedienstete bekommt ab 1.1.2019 eine Pendant für Beamt_innen (wie bei VB bis Ende 2020 befristet), wobei die Bezahlung für Halbbeschäftigung (bei LehrerInnen: 45-55%) wie im Krankenstand läuft: bis zum 182. Tag der Wiedereingliederungsteilzeit (incl. Krankenstand!!) voll, danach (ohne Grenze) 80%. D.h. für alle Fristen zählt die Wiedereingliederungsteilzeit als Krankenstand. Es wird aber immer mindestens das erbrachte Unterrichtsausmaß bezahlt. Bei der Genehmigung der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht.

Der Beginn muss unmittelbar oder bis spätestens 1 Monat nach einem mindestens 6-wöchigen Krankenstand liegen. Die Dauer kann zwischen 1 und 6 Monaten vereinbart und bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit dann noch um 1-3 Monate verlängert werden.

(BDG § 50f und § 213 Abs. 10; GehG § 12j und § 13c Abs. 2a; LDG § 46b)

 

Telearbeit

 

Im BDG wird dem § 36a folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden.“

 

Karenzurlaube

 

Karenzurlaube (gegen Entfall der Bezüge) bleiben zwar mit 10 Jahren (außer MSchG, VKG) beschränkt, müssen aber nicht mehr vor 65 enden.

(BDG § 75 Abs. 3)

 

Meldepflicht eines Pensionsbezugs für Vertragsbedienstete

 

Im VBG, § 30 steht im neuen Abs. 8:

"Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben."

 

Übertragung von Gleitzeitguthaben

 

In BDG § 48 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Folgemonat“ durch die Wortfolge „Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf,“ ersetzt. Das bedeutet: Zeitguthaben können somit nun länger übertragen werden.

 

All-In und Fixbezüge

 

Siehe BDG, neue Absätze 3a, 3b in § 48 eröffnen Zeitguthabensübertragung.

 

FachexpertInnen zur Unterstützung der Regierung

 

FachexpertInnen zur Unterstützung der Regierung etc:

Siehe BDG § 48f Abs. 2,

§ 141 Abs. 2 Zif. 1,

§ 141a Abs. 9 Zif. 1,

§ 145b Abs. 8 Zif. 1,

§ 148 Abs. 6 Zif. 2,

§ 152b Abs. 2 Zif. 1 und

§ 152c Abs. 11 Zif. 1.

 

Mittelschule

 

In allen Gesetzen wird "Hauptschule" gestrichen, weil es ja nur mehr die NMS und ab 1.9.2019 die Mittelschule gibt.

 

DirektorInnen vom Unterrichten befreit

 

Ab 1.9.2019 werden AHS-Direktor_innen ab einer Schulgröße von 23 Klassen von der Unterrichtserteilung befreit (in BMHS gilt das schon bisher. BLVG § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 32).

 

Masterstudium Religionspädagogik

 

Im neuen Lehrer_innendienstrecht erfüllen nun auch AbsolventInnen des Masterstudiums für Religionspädagogik die Anstellungsvoraussetzungen.

(VBG § 38 Abs. 10a, BDG Anlage 1 Z 23.1 Abs. 4)

 

Neue Sonderverträge

 

Im neuen Lehrer_innendienstrecht werden Sonderverträge eingeführt. Schon bisher konnten gem. VBG § 38 und LVG § 3, jeweils im Abs. 11, bei Bedarf auch solche Personen aufgenommen werden, bei denen zu erwarten ist, dass sie die Anstellungserfordernisse erfüllen werden. Nun kommt eine weitere Personengruppe im neuen Abs. 11a dazu: "Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Abs. 11 aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann."

 

Zulagen

 

Neue Präzisierung im neuen Lehrer_innendienstrecht bei einer Zulage: "Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung."

(VBG § 46a Abs. 12)

 

Neuberechnung des Vorbildungsausgleichs

 

Zur in der Dienstrechtsnovelle im Sommer eröffneten Möglichkeit eine Neuberechnung des (individuellen) Vorbildungsausgleichs zu beantragen (siehe archiv.oeli-ug.at/krkr1805.pdf, Seite 12), wird nun im VBG § 100 Abs. 83 Zif. 9 ergänzt: "Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre."

 

Schulqualitätsmanagement

 

Der 8. Abschnitt des BDG lautet nun (statt "Schul- und Fachinspektoren"): Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements. Siehe § 225-227a. Diese werden künftig (außer im Minderheitenschulwesen) nicht mehr (Landes-)Schulinspektor_innen genannt und es gibt nicht mehr die Besoldung in SI 1 und 2, FI 1 und 2, sondern "SQM" [siehe GehG § 65-68] und sie führen "den Amtstitel „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion den Amtstitel „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz." Die bis Ende 2018 ermittelten und weiterhin tätigen Schul- und Fachinspektor_innen werden nun in den §§ 273-274 behandelt. Künftig werden FIs und LSIs nur mehr für Religion und im Minderheitenschulwesen ernannt. Im VBG gibt es neu die "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements" in den neuen §§ 48r bis 48y.

 

Link

 

Die Dienstrechtsnovelle vom Sommer 2018 steht in ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/60

Zusammenfassung siehe archiv.oeli-ug.at/krkr1805.pdf, Seite 12

 

euer

Gary Fuchsbauer

fuchsbauer(a)ugoed.at, +43 / 680 / 2124358

 

Apropos: Pädagogikpaket

 

Wer die Änderungen durch das „Pädagogikpaket“ sucht (Noten in der VS, Mittelschuländerungen), findet sie in ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/101