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Altersteilzeit gegen Personalmangel

Ein Änderungsvorschlag zum §27 AlVG

Oma und Enkelin tanzen miteinander

Aktuelle Regelung:

 

Voraussetzung ist das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Jede/r Arbeitnehmer:in mit Ausnahme der Beamteten zahlt 3% ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts in die Arbeitslosenversicherung ein. Der Beginn der Altersteilzeit kann derzeit 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter liegen. Die maximale Dauer liegt bei 5 Jahren, dies bis zur Erreichung des Regelpensionsalters. Die derzeit mögliche Arbeitszeitreduktion beträgt 40 bis max. 60%.

 

Verbesserungsvorschlag zur Altersteilzeit:

 

Das Antrittsalter soll weiterhin frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter liegen, jedoch soll die Altersteilzeit unbegrenzt lange bis zum tatsächlichen Pensionsantritt dauern dürfen. Die Höchstgrenze von 5 Jahren soll also fallen. Die mögliche Arbeitsreduktion soll wie bisher mindestens 40% betragen und darüber hinaus ohne Begrenzung möglich sein.

Begründung:

 

1. Die Altersteilzeit ab einem bestimmten Alter kann attraktiver als der unvermittelte Übertritt in den  Ruhestand, aber auch eine erstrebenswerte Alternative zur Vollzeitarbeit bis zur Pension sein. Sie bietet die Chance, dass Menschen über das Regelpensionsalter hinaus zumindest in Teilzeit berufstätig bleiben können, was eine wirksame Maßnahme gegen den Arbeitskräftemangel wäre. Dadurch würden arbeitsbereite Menschen länger im Berufsleben bleiben können.

2. Die Vorteile für die Arbeitgeber:innen sind, dass die Zusatzkosten von der Arbeitslosenversicherung getragen werden, da die Arbeitnehmer:innen langjährig in die Arbeitslosenversicherung Beiträge eingezahlt haben. Die Dienstnehmer:innen stehen deshalb länger als Arbeitskräfte zur Verfügung.

3. Die Altersteilzeit erhöht die Chance, dass die Pension später angetreten wird und somit Kosten bei der Pensionsversicherung eingespart werden können, obwohl dieses Modell, wenn über das Regelpensionsalter in Altersteilzeit (=ATZ) hinaus gearbeitet wird, sogar pensionserhöhend wirkt.

 

4. Das kann ein Vorteil für Frauen sein, die während der Kinderphase in Teilzeit gearbeitet und einen geringen Pensionsanspruch erworben haben.

 

Die Bundesleitung möge daher mit dem Arbeitgeber in Verhandlung treten, damit die angeführten Verbesserungsvorschläge zur Altersteilzeit für alle im Bundesdienst Beschäftigten mit Ausnahme der Beamteten rechtlich ermöglicht und umgesetzt werden können.

 

Edith Beck-Wilhelm
Stellv. Frauenreferentin der UGÖD