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Ampelfarbe rot: Kinderbetreuung bei Homeschooling

Was viele nicht wissen: Es gibt Pflegefreistellung PLUS bezahlte Betreuungszeit!

Mutter mit Notebook steht neben spielender Tochter
Lock Down: Doppelte Arbeit für weniger Geld

Liebe Eltern, 

 

wir möchten darauf hinweisen, dass es ein Recht auf bezahlte Freistellung für die CoV-bedingte Betreuung eines Kindes gibt! Die Bundesregierung tut so, als ob es nur die dreiwöchige Sonderbetreuungszeit bis Februar 2021 gibt. Diese muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

 

Was tut man also, wenn die Ampelfarbe der Schule oder des Kindergartens plötzlich auf Rot springt und die Kinder zu Hause bleiben sollten?

 

Pflegefreistellung PLUS bezahlte Betreuungszeit

 

Tatsächlich existieren aber bezahlte Freistellungen mit Rechtsansprüchen, will ein Elternteil seiner Obsorgepflicht nachkommen und sicherstellen, dass das Kind entsprechend betreut wird. Dies hängt sowohl vom Alter und Entwicklungsstand des Nachwuchses ab als auch davon, ob jemand anderer sich kümmern kann. Wenn nicht, dann haben Eltern zwei Rechtsansprüche, einer weit weniger bekannt als der andere: Einerseits die Pflegefreistellung für maximal eine Woche pro Jahr. Die Pflegefreistellung ist gesetzlich geregelt im § 16 UrlaubsG.

 

Andererseits gibt es noch die für Arbeitnehmer*innen weit vorteilhaftere Regel nach §8 (3) AngG bzw. nach §1154b (5) AGBG – auch das ist ein Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Betreuung eines kranken Kindes, „wenn es keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten gibt“ und dies wird bei Homeschooling bzw. Quarantäne der Fall sein: mindestens eine Woche bis zu zehn Arbeitstage – und zwar pro Anlassfall.

 

Die Arbeiterkammer hilft

 

Arbeitgeber*innen sollten ein Interesse daran haben, mit ihren Arbeitnehmer*innen in diesem Falle eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, werden sie doch diesfalls vom Bund gefördert.

 

Wir möchten auch anmerken, dass Kinder ein Anrecht auf bestmögliche Betreuung haben, und Eltern können dem rein arbeitsrechtlich auch nachkommen. Die Pflegefreistellung ist gesetzlich geregelt im § 16 UrlaubsG.

 

Betriebsrät*innen und die Arbeiterkammer bieten detaillierte Informationen und Beratung an:

https://arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/corona/index.html

 

 

Hannes Grünbichler

 



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