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UGÖD-Liste Salzburg: Forderungen an den Zentralausschuss 9/2020

Klemmbrett mit Papier

UGÖD: Jobrad als Alternative zum Auto

 

Radfahren fördert nicht nur die Gesundheit, es trägt auch wesentlich zum Schutz des Klimas bei. Viele Kolleginnen und Kollegen bestreiten bereits jetzt schon ihren Arbeitsweg und auch viele private Wege mit dem Rad. Um vorallem den Arbeitsweg klimafreundlicher zu gestalten, soll das Modell des „Jobrads“ im Salzburger Landesdienst eingeführt werden:

 

Das jeweilige Unternehmen stellt dazu interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu attraktiven Bedingungen ein alltagstaugliches „Dienstfahrrad“ zur Verfügung, das sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Im Gegenzug verpflichtet sich die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter, das Fahrrad nach Möglichkeit regelmäßig auch für den Weg zur Arbeit und für dienstliche Wege einzusetzen. Die Mitarbeitenden zahlen eine monatliche „Nutzungsgebühr“ für die Privatnutzung des Dienst-Fahrrads/Dienst-Elektrofahrrads, beispielsweise in der Höhe von einem Prozent des Bruttokaufpreises.

 

Für Kolleginnen und Kollegen fällt, im Gegensatz zu andere Fahrzeugen, kein Sachbezug bei der privaten Nutzung an. Die Kolleginnen und Kollegen hätten die Möglichkeit, sich ihr Wunschfahrrad auszusuchen und können es durchgängig privat nutzen. Dies ist besonders für jene Kolleginnen und Kollegen attraktiv, die keine Pendlerpauschale erhalten.

 

Das Unternehmen kann für diese Art von „Dienstfahrrädern“ attraktive Förderungen in Anspruch nehmen (z.B. die klimaaktiv mobil E-Bike-Förderung), die Anschaffung ist vorsteuerabzugsfähig.

 

 

In Entsprechung der Programme „salzburg.mobil 2025“ und der „Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050“ sowie dem Bekenntnis, die (betriebliche) Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen im Salzburger Landesdienst zu fördern, stellt die UGöD die

 

Forderung an den Dienstgeber:

 

Der Dienstgeber soll prüfen, wie das Modell „Jobrad“ für die Kolleginnen und Kollegen in der gesamten Landesverwaltung Salzburg (besonders auch für die Bezirksverwaltungsbehörden) umgesetzt werden kann und so rasch wie möglich die notwendigen Schritte zur Umsetzung und Einführung setzen.

 



UGÖD: Flexible Arbeitszeitmodelle bzw. Freistellung

für Kolleginnen und Kollegen aufgrund Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung(en) wegen COVID-19

 

COVID-19 hat viele Kolleginnen und Kollegen gefordert, sie haben wesentlich zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beigetragen. Covid-19 hat, aufgrund der nach wie vor gültigen Geschlechterrollen, vor allem Frauen zusätzlich massiv belastet. Frauen tragen gesellschaftlich weiterhin die Hauptarbeit an Betreuungspflichten. Analog gilt die massive Zusatzbelastung für Männer/Väter, die die Hauptarbeit an Betreuungspflichten übernehmen müssen. Covid-19 hat Frauen, aufgrund der geschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen und home-schooling massiv belastet (analog wie erwähnt bei Männern/Väter).

 

Home-Office und gleichzeitig Kinderbetreuung bzw. home-schooling in vollem Umfang zu leisten, ist eine enorme Arbeitsbelastung, wirkt sich negativ auf die Gesundheit, die Arbeitsqualität der Kolleginnen und Kollegen aus und kann auch zu negativen Auswirkungen auf die Kinder führen.

 

 

Um eventuellen Überforderungen mit negativen Folgen für die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen zu vermeiden, stellt die UGöD folgende

 

Forderung an den Dienstgeber:

 

Der Dienstgeber soll 

  • Kolleginnen und Kollegen, die die Hauptlast der Kinderbetreuung (für Kinder bis maximal Ende 11. Lebensjahres) tragen, flexibel mit Dienstzeitgestaltung und damit verbundene flexible Erledigung der Arbeitsaufgaben während der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung/Schule im Zusammenhang von Covid-19 ermöglichen. 
  • Alleinerziehenden, unabhängig von ihrem Stundenausmaß, für die Zeit der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung/Schule im Zusammenhang von Covid-19 freigestellt werden, da sie alleine die Hauptarbeit der Betreuungspflichten übernehmen müssen. Dies ist auf Antrag mit Bestätigung der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung/Schule und unter Angabe von Gründen, warum keine alternative Kinderbetreuung möglich ist, zu gewähren.