· 

ÖLI-UG: Offener Brief an den Bildungsminister

Die Unabhängigen Lehrergewerkschafter:innen (ÖLI-UG) meinen, eine Umlegung der COVID-19-VbV ohne eigene Schulregelungen führe zum Rechtsbruch. Will das der Bildungsminister?

Ein Junge mit Maske sieht ängstlich in die Kamera.

Sehr geehrter Herr Bundesminister ao. Universitätsprofessor Mag. Dr. Polaschek, sehr geehrter Herr Generalsekretär Mag. Netzer,

 

 

 

der Sozialminister hat per Verordnung am 1.8.2022 die Quarantäneverpflichtung für positiv auf Sars-CoV-2 getestete Personen aufgehoben. An ihrer Stelle wird die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung erlassen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass positiv getestete Menschen ohne Symptome bzw. Menschen mit einem CT-Wert unter 30, sich frei bewegen und in die Schule gehen könnten, wenn sie dauerhaft eine FFP2-Maske tragen.

 

 

Wie diese Regelung in der Schule funktionieren soll, ist uns als Personalvertreter:innen überhaupt nicht klar: Selbstverständlich ist, dass Lehrpersonal bei Erkrankung mit Symptomen sich telefonisch beim Hausarzt in den Krankenstand meldet. Jedenfalls ist die Schule immer zu informieren, auch bei einem nur positiven Testergebnis. Hier fangen aber die Probleme an: Für besonders kritisch halten wir den Umstand, dass künftig infiziertes Lehrpersonal arbeiten soll und dass gesundes Lehrpersonal infizierte Schüler:innen in Präsenz unterrichten soll. Würde die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung unmittelbar auf den Schulbetrieb umgelegt, so würde es sich dabei unserer Meinung nach um eine Mischung aus Verantwortungslosigkeit und Fahrlässigkeit an der Grenze zur Körperverletzung von Gesunden handeln. Selbst führende Spitzenjurist:innen an den Universitäten haben sich so geäußert und Vertreter:innen der Ärztekammer halten das Konzept der „Eigenverantwortung“ für gescheitert.

 

 

Was passiert jetzt? Was plant das Bildungsministerium?

 

 

Das Lehrpersonal unterliegt unterschiedlichen Rechtsnormen. Zusammenfassend lässt sich für alle im Schulgebäude Anwesenden aus den unterschiedlichsten Rechtsbereichen so etwas wie ein „Gefährdungsverbot“ ableiten. Das folgt aus den §§ 178 f Strafgesetzbuch, die eine Gefährdung von Menschen durch eine übertragbare Krankheit unter Strafe stellen. Daraus resultiert die Verpflichtung, alles Zumutbare zu tun, um jemand anderen nicht anzustecken, wenn man selber infiziert ist. Nun gab es eine Maskenpflicht auch bisher schon in den Schulen und sie ist nichts Neues. Der grundlegende Unterschied ist, Maskentragen stellte eine bloße Vorsichtsmaßnahme dar – für den Fall, dass man selbst oder andere infiziert sein sollte, ohne es zu wissen. Jetzt geht es aber um Menschen, die wissen, dass sie infiziert sind. Weiß man das, und setzt andere einer Ansteckungsgefahr aus, steht man bereits im Kriminal. Und dazu genügen wohl kleine Nachlässigkeiten im Umgang mit der Maske.

 

Gemäß § 51 Abs 3 SchUG haben Lehrer:innen insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler:innen zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

 

Positiv getestete Lehrer:innen mit Maske in den Schulräumen verstoßen gegen diese Rechtsnormen, weil das Tragen einer Maske keinen zuverlässigen Schutz bietet. Dies hat unlängst die Virologin Dorothee von Laer im ZIB-2 Interview ausgeführt und viele Studien bestätigen das. Expert:innen meinen nun, dass die Politik ihre Wirksamkeit völlig überschätzt. Das Außerachtlassen von Schutzmaßnahmen würde daher die Fürsorgepflicht gemäß § 1157 Abs 1 ABGB verletzen.

Wir fordern, dass positiv getestete Lehrpersonen ihren Präsenzunterricht disloziert (im Homeoffice) abhalten können. Dasselbe gilt für positiv getestete Schüler:innen. Sie sollen Distanzunterricht erhalten. Diese Regelung hatten wir schon und sie hat sich bewährt. Wenn im gleichen Haushalt eine andere Person positiv getestet wurde und eine räumliche Absonderung nicht möglich ist, soll als Vorsichtsmaßnahme ebenfalls die Möglichkeit des dislozierten Unterrichts in Anspruch genommen werden können. Die Schule sollte erst nach einem negativen PCR-Test wieder betreten werden. Mit diesen Schutzmaßnahmen wären die Dienstgeberpflichten im Sinne des § 3 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes weitgehend erfüllt.

 

Halten wir uns bitte gemeinsam vor Augen, dass Ansteckungen von Schüler:innen und das Eintragen des Virus in Haushalte mit vulnerablen Personen (Eltern oder Großeltern) unbedingt verhindert werden muss. Als Bildungsminister mögen Sie bitte mitbedenken, dass Vulnerable auch Kinder haben, die die Schule besuchen.

 

Im Schulbereich gilt § 7 der Schulordnung, wonach Eltern eine anzeigepflichtige Krankheit unverzüglich melden müssen. Diese Verpflichtung trifft volljährige Schüler:innen selbst. Das Vorliegen einer übertragungsfähigen Krankheit begründet einerseits gerechtfertigtes Fernbleiben von der Schule gemäß § 45 Abs 2 SchUG. Andererseits rechtfertigt § 49 SchUG den Ausschluss von infizierten Schüler:innen vom Präsenzunterricht. Die Ausnahmeregelung, die in der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung für Volksschulen vorgesehen ist, muss unbedingt auf den übrigen Schulbereich analog ausgedehnt werden, weil permanentes, korrektes Maskentragen im Schulalltag schlichtweg weltfremd ist. Bedenken Sie auch, dass es zum Maskentragen auch arbeitsrechtliche Normen gibt. Kontrollierte regelmäßige Maskenpausen für positiv Getestete wären eine Notwendigkeit, das mag woanders funktionieren, in der Schule ist es wohl illusorisch.

 

Daher sind diese Sonderregelungen für den gesamten Schulbereich unabdingbar.

 

Wir begrüßen, dass Angehörige von Risikogruppen wieder vom Dienst freigestellt werden können und dass für Schwangere wieder eigene Regelungen gelten sollen.

 

Jedoch bitten wir Sie dringend, unsere Bedenken und unsere Vorschläge ernst zu nehmen und die daraus resultierenden Sonderregelungen rechtzeitig vor Schulbeginn mit entsprechendem Vorlauf zu deren Umsetzung festzulegen.

 

 

In Erwartung einer verantwortungsvollen Regelung verbleiben wir
hochachtungsvoll

 

 

Dr. Hannes Grünbichler, Stv. Vorsitzender der BMHS-Gewerkschaft
Mag. Ursula Göltl, Stv. Vorsitzende der AHS Gewerkschaft
Beate Anna Sonnweber, MSc, BEd, Bundesleitung der BS-Gewerkschaft
Mag. Andreas Berghold, ZA der steirischen Berufsschulen
Claudia Astner, Bundesleitung der APS-Gewerkschaft
Bernd Kniefacz, ZA der Wiener Pflichtschullehrer*innen
Andrea Schweitzer, ZA der steirischen APS
Mag. Josef Gary Fuchsbauer, Mitglied des GÖD-Vorstandes