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Rechtsinfos Elternkarenz

Mutterschutz, Elternkarenz und Elternteilzeit für öffentlich Bedienstete

Neugeborenes schläft auf weißer Decke

PDF-Broschüren

 

Aktuelle Broschüre „COVID-19: Auswirkungen auf Familien“ des BMAFJ. Da die Website dieses neuen Ministeriums noch im Aufbau ist, haben wir das pdf in unser Archiv gestellt:

archiv.oeli-ug.at/BMAFJ_COVID-19_FAQ_AuswirkungenFamilien_Broschuere.pdf

 

Leitfaden für GÖD-Mitglieder, der stetig aktualisiert wird:
„Ein Baby kommt. Leitfaden für berufstätige Eltern im öffentlichen Dienst“:

goed.at/mitgliederbereich

-> linke Spalte „Downloadbereich“, danach „Frauen“anklicken

 

GÖD-Mitglied werden:

goed.at/fileadmin/user_upload/Mitgliedsanmeldung_100919.pdf

Fragen beim Ausfüllen? Gary Fuchsbauer +43/680/2124358, a@oeli-ug.at

 


Schwangerschaft, Mutterschutz, Wochengeld

 

Werdende Mütter haben eine Schwangerschaft dem Dienstgeber unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins zu melden. Erst nach der Mitteilung treten die Schutzbestimmungen und auch das Benachteiligungsverbot in Kraft. Ab der Meldung dürfen keine Überstunden oder Nachtdienste und keine für die Mutter oder das werdende Kind schädlichen Arbeiten mehr gemacht werden. 

 

Was gefährliche Arbeiten sind, wird immer wieder unterschiedlich interpretiert. Jedenfalls: Falls du als Schwangere etwas für gefährlich hältst, bitte mit Dienststellenleitung besprechen und evt. die Personalvertretung beiziehen.

 

Das Beschäftigungsverbot „Mutterschutz“ beginnt (wenn nicht ärztlicherseits früher verordnet) 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und dauert 16 Wochen, aber mindestens bis 8 Wochen nach der Geburt – bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen aber 12 Wochen.  

 

Bei der Berechnung des Wochengeldes bitte Dienstgeber und Sozialversicherung gegebenenfalls darauf hinweisen, dass als Basis das Gehalt vor der Schwangerschaftsmeldung samt Überstunden etc heranzuziehen ist. Eine Fehlgeburt ist zu melden, Mutterschutz erlischt danach, Dienstverhinderung gilt als Krankenstand.

 

Schutzbestimmungen nach der Geburt

 

Bis 4 Monate nach der Geburt besteht ein Kündigungsverbot. Das Auslaufen eines befristeten Vertrages wird aber durch Schwangerschaft nicht automatisch verhindert. Klar ist jedenfalls, dass aus dem Titel der Schwangerschaft keine Benachteiligung hinsichtlich eines Folgevertrages entstehen darf.

 

So stellt zB das Schreiben BMB-532/0002-III/5/2017 stellt klar: 

„Bei einer nachfolgenden Bewerbung im Folgejahr ist die gemeldete Schwangerschaft jedenfalls kein Grund diese Bewerbung abzulehnen und eine Weiterbeschäftigung nicht vorzunehmen.  Eine Ablehnung der Weiterbeschäftigung kann auch alleine nicht damit begründet werden, dass die Bedienstete in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Weiterbestellung in das Beschäftigungsverbot geht, oder einen Karenzurlaub nach den Elternkarenzbestimmungen antritt und demzufolge eine (weitere) Vertretung aufzunehmen ist.  Die vorliegende und gemeldete Schwangerschaft stellt keinen sachlichen Grund dar, das Dienstverhältnis nicht weiter zu verlängern, löst aber auch keinen zwingenden Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung aus.“

 

Es ist also bezüglich Verlängerung des Vertrages so vorzugehen, als wenn keine Schwangerschaft eingetreten wäre.

 


Frühkarenzurlaub (früher: „Papamonat“)

 

Unbezahlt, aber Krankenversicherung bleibt.

 

Muss spätestens 1 Woche vor Inanspruchnahme schriftlich mitgeteilt werden. Dauer: bis zu 4 Wochen. Kann beantragt werden, wenn man*frau mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies gilt für leibliche Kinder von Ehegatt*innen/Lebensgefährt*innen/einge-tragenen Partner*innen, Adoptivkinder unter zwei Jahren und Pflegekinder in unentgeltlicher Pflege. 

 

Der Familienzeitbonus in der Höhe von € 22,60/Tag kann von Vätern bei der Krankenkasse für diese Zeit beantragt werden.

 

Familienbeihilfe, Geldaushilfe, Kinderzuschuss

 

Nach der Geburt ist das Neugeborene beim Standesamt, bei der Krankenversicherung, beim Dienstgeber und auch bei der GÖD (falls Mitglied und falls Karenz angetreten wird, weil dann kein Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist) zu melden.  Familienbeihilfe muss seit 2015 gar nicht extra beantragt werden, weil die Finanzverwaltung automatisch alle Daten bekommt.

 

Beim Dienstgeber kann eine Geldaushilfe anlässlich der Geburt beantragt werden. Kinderzuschuss (15,60 Euro/Monat, auch wenn man nur Teilzeit arbeitet) und Familienbonus Plus (seit 2019) sind im Dienstweg zu beantragen.

 


Elternkarenz

 

Elternkarenzurlaub ist bis zum 2. Geburtstag des Kindes möglich, wobei pro Elternteil jeweils 3 Monate davon auch bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres aufgeschoben werden können (dann endet der Karenzanspruch nach der Geburt bereits 3 bzw. 6 Monate vor dem 2. Geburtstag des Kindes). Ebenfalls verkürzt wird die Dauer des Karenzurlaubes, wenn die Eltern die beim ersten Karenzwechsel gegebene Möglichkeit nutzen, dass 1 Monat beide gleichzeitig in Karenz sind. Es sind 2 Wechsel in der Karenznahme möglich und jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern.

 

Während des Beschäftigungsverbotes (also bis 8 Wochen nach der Geburt) ist dem Dienstgeber zu melden: Wer nach dem Beschäftigungsverbot (bzw. einem anschließenden Krankenstand oder nach dem anschließenden Urlaub) Karenz nimmt und falls ein oder beide Elternteile 3 Karenzmonate aufschieben wollen. Weitere Karenzteile (auch die aufgeschobenen) müssen dann jeweils mindestens 3 Monate vorher gemeldet werden (Beginn und Dauer).

 

Dauert die vorangehende Karenz weniger als 3 Monate und ist diese nicht die erste, so kann die folgende Karenz bis zu spätestens 2 Monate vor Beginn gemeldet werden. Darüber hinaus sind auch andere Vereinbarungen einvernehmlich zwischen Dienstgeber und -nehmer*in möglich.

 

In Notfällen („Verhinderungskarenz“) ist auch öfter Karenzwechsel möglich. Aufgeschobene Karenz gilt nicht als Wechsel und verfällt auch nicht durch den Eintritt einer neuerlichen Schwangerschaft.

 

 

Conclusio: Karenzbeginn kann demnach sein:

 

Für die Mutter: 

  • im Anschluss an die Schutzfrist oder
  • im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus andauert, oder 
  • im Anschluss an einen Erholungsurlaub (bei Lehrerinnen also die Sommerferien) oder 
  • im Anschluss an die Karenz des Vaters

Für den Vater: 

  • im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter oder 
  • im Anschluss an die Karenz der Mutter. Ausnahmen: 1 Monat gemeinsame Karenz beim ersten Wechsel möglich; aufgeschobene 3-Monatskarenz bis zum 7. Geburtstag möglich.

Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, sind die obigen Anschlussregeln natürlich nicht gültig.

 

Karenz ist ohne gleichzeitigen oder aufgeschobenen Teil bis zum 2. Geburtstag des Kindes möglich, sonst eben bis 1 oder je 3 Monate vorher.

 

Bei Wiederantritt des Arbeitsplatzes nach Karenz innerhalb der ersten beiden Lebensjahre besteht Anspruch auf diesen oder einen gleichwertigen.

 


Kinderbetreuungsgeld

 

Informationen über die möglichen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes, über die Beantragung und die Zuverdienstgrenzen sind auf der Ministeriumswebsite übersichtlich dargestellt:

 

bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld-ab-1.3.2017.html

 

Es ist jedenfalls möglich, auch neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ein wenig zu arbeiten (beim einkommensabhängigen bis zu 7300 Euro, beim KBG-Konto 16200 Euro pro Jahr [oder auch mehr]), z.B. weil jemand einen befristeten Vertrag durch wenige Stunden aktiv aufrecht erhalten werden will.

 

Es sollte sich aber niemand dazu drängen lassen, arbeiten zu gehen, wenn sie die ganze Energie eigentlich für das Neugeborene einsetzen will.

 

Auch wenn vor der Geburt Weiterarbeit danach „versprochen“ wurde, gibt es in der Mutterschutzzeit nach der Geburt das Recht, Karenz zu beantragen!

 

Elternteilzeit

 

Die im vorigen Absatz angesprochene geringe Arbeitsstundenzahl neben dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist manchmal keine formelle Elternteilzeit, sondern eine freiwillig zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer*in vereinbarte Reduzierung, die natürlich einvernehmlich immer möglich ist.

 

Rechtsanspruch auf Teilzeit gibt es einerseits bis zum Schuleintritt des Kindes aus BDG § 50b, VBG § 20 oder LDG/LLDG § 46, wobei hier mindestens 50% zu arbeiten ist. Andererseits gibt es die Bestimmungen über die Elternteilzeit nach MSchG (Mutterschutzgesetz) bzw. VKG (Väterkarenzgesetz). Diese gelten in Betrieben mit mindestens 20 Bediensteten und sehen eine Beschäftigung zwischen 30% und 80% bis spätestens zum 7. Geburtstag vor (bis zum 4. Geburtstag kann mit dem Dienstgeber auch weniger oder mehr vereinbart werden). Elternteilzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist ist in dieser zu melden. Ansonsten spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn.

 

Es können auch beide Eltern gleichzeitig Elternteilzeit haben. Was aber nicht genehmigt wird oder werden muss, ist Elternteilzeit, wenn der andere Elternteil in Elternkarenz ist und daher das Kind zu betreuen hat.

 

Wichtig:

Bei der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG § 15 h bzw. VKG § 8 hat sich der Dienstgeber grundsätzlich an die vereinbarte Arbeitszeit zu halten. Daher beim Antrag hineinschreiben, wann aufgrund der Kinderbetreuung (nicht) gearbeitet werden kann. Gerichtsurteile geben hier den Eltern das Recht auf Bekanntgabe der Zeiten und verpflichten die Arbeitgeber, so weit das möglich ist, das zu beachten. Die Personalvertretungen mögen das bitte nicht als „Privileg“ junger Eltern abtun, sondern unterstützen, denn die PV hat gem. PVG § 2 auf die Einhaltung der zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze zu achten.

 



Gary Fuchsbauer

Gary Fuchsbauer

 

UGÖD-Schriftführer, OeLI-UG-Bundeskoordinator, Bundesleitung der BMHS-Gewerkschaft,
Zentralausschuss Bundespersonalvertretung

 

Mitglied des GÖD-Vorstandes, 

GÖD-Bereichsleiter für gewerkschaftliche Bildungs-Förderung


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+43 / 680 / 212 43 58

fuchsbauer(a)ugoed.at