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Arbeitszeitverkürzung im öffentlichen Dienst

Frau legt ihren Kopf auf die Tastatur ihres Computers

Arbeitszeitverkürzung im öffentlichen Dienst gab es zuletzt vor 46 Jahren

 

Arbeitszeitverkürzung im öffentlichen Dienst gab es zuletzt vor 46 Jahren. Seither gilt im BDG (Beamtendienstrecht) praktisch unverändert der § 48, Abs. 2:

 

„Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.“

 

Es gilt also eine

40-Stunden-Woche samt Jahresdurchrechnung

 

Da aber mittlerweile die Mehrzahl der öffentlich Bediensteten keine Beamt*innen sind, ist auch das VBG (Vertragsbedienstetengesetz) zu nennen. Dort steht am Beginn des § 20 „Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50e BDG […] anzuwenden“. Seit 1975 kamen jedoch zuerst Taschenrechner (ich hab 1976 noch mit Rechenschieber maturiert), dann PC, Mobiltelefon, Datenbanksysteme, Laptop und schließlich mobile Geräte, die alles verwalten können.

 

Doch die öffentliche Hand als Dienstgeber sah keine Veranlassung, die dadurch wesentlich intensiver gewordene Arbeit auf mehr Menschen aufzuteilen; und auch rote Regierungen setzten keine Schritte in diese Richtung, ebenso wenig wie die für die öffentlich Bediensteten zuständige Gewerkschaft.

 

Real: Arbeitszeit verdichtet und erhöht

 

In diesem nahezu halben Jahrhundert ist in der Tat sogar das Gegenteil passiert und die tatsächliche Arbeitszeit in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes nicht nur wesentlich intensiviert, sondern tatsächlich auch zeitlich erhöht worden.

 

Da einerseits die jeder und jedem aufgebürdete Arbeit mehr geworden ist (Zuständigkeiten sind immer wieder dazugekommen) und andererseits durch die schon erwähnte Technisierung vieles auch außerhalb des Arbeitsplatzes gemacht werden kann, geht die Arbeit nicht nur im Kopf, sondern auch real nach dem formellen Dienstschluss weiter und sind Dienstanweisungen über Telefon und elektronische Medien jederzeit möglich.

 

Im Bereich der Lehrer*innen sind zB durch diverse „Reformen“ von den 90er- bis zu den 10er-Jahren sogar auch die formellen Arbeitszeiten ausgeweitet (Mehrarbeit f. Klassenvorstands- und Lehrmittelverwaltungstätigkeit um je 1 Unterrichtsstunde, für Unterricht am Abend und in Abschlussklassen sogar noch mehr, für Vertretungstätigkeiten und als Spitze nun die Erhöhung der Unterrichtszeit um 17% bei den universitär gebildeten Lehrpersonen des neuen Dienstrechts) und gleichzeitig mehrmals die Abgeltung für Überstunden verringert worden. Und was hat „meine“ Gewerkschaft getan?

 

Schlimmeres verhindert :-(

 

Bleiben nur die Hoffnung und unsere weiteren Bemühungen zu einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung in Österreich, bei der dann auch der öffentliche Dienst mitbetroffen ist – so wie vor fast 50 Jahren. Und die Hoffnung, dass im Kampf gegen die Erderhitzung und für die Vermeidung von Reisebewegungen (die Fahrten zur Arbeit sind da kein unbeträchtlicher Teil) die 4- und 3-Tag-Arbeitswoche und damit die Aufteilung der Arbeit auf mehr Menschen kommen werden.

 

Die Argumente im 3-Minutenfilm In der Kürze liegt die Würze oder im 1-Minuten-Zeichentrickfilm Arbeitszeit FAIRkürzen gelten auch für den öffentlichen Dienst!

 

 

Ein Beitrag von Gary Fuchsbauer für die Zeitschrift der UG, Die Alternative, 2/2021, Schwerpunkt Arbeitszeitverkürzung

 



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